Geräteverleih

Für Lernende mit Blindheit oder Sehbehinderung bieten wir Leihgeräte für den Schulalltag an.

Antrag

Es wird gebeten, den ausgefüllten Antrag per Mail an die Abteilung für Inklusion & Lehrmittel: zu senden und eine Schulbesuchsbestätigung sowie ein augenärztliches Gutachten beizulegen.

Voraussetzungen & Hinweise

Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Dies gilt für Bundesschulen (AHS, BMHS, HTL,…) und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
  • Für Landesschulen (VS, ASO, MS, Berufsschulen) sind die Landesstellen zuständig.
  • Diese Leihgeräte können Braillezeilen, Tafelbildkameras, spezielle Zeichenbretter, Spezialsoftware, etc. sein.
  • Laptops, Tablets und Handys sind auch oft sinnvolle Hilfsmittel, werden aber nicht als Leihgerät zur Verfügung gestellt.
  • Für die berufliche Ausstattung sind die Landesstellen des Bundessozialamtes zuständig, für andere Zwecke die Landesbehörden.

Nutzungsbedingungen

Bitte beachten Sie folgende Regelungen bei der Nutzung der Leihgeräte.

  • 01
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Geräteausstattung.
  • 02
    Das Bundesministerium für Bildung behält sich im Falle unterschiedlicher Meinungen über Ausstattungsumfang und Gerätequalität vor, über den Ankauf einer bestimmten Gerätemarke zu entscheiden.
  • 03
    Die Geräte sind Eigentum des Bundes-Blindenerziehungsinstituts und werden für den Zeitraum der den Antrag begründenden Ausbildung leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind für den Gebrauch in der Schule bestimmt. Falls eine Einschulung stattfindet, muss diese in der Schule erfolgen, damit auch die Lehrenden daran teilnehmen können.
  • 04
    Bei Gerätestörungen oder Beschädigungen ist vor der Erteilung von Reparaturaufträgen die Zustimmung der Lehrmittelzentrale einzuholen. Reparaturkosten gehen zu Lasten der Lehrmittelzentrale. Vor jeder Systemänderung (Geräte-Einbau, Festplattenpartitionierung, Änderungen am Betriebssystem) ist die Zustimmung der Lehrmittelzentrale einzuholen. Andernfalls sind dadurch entstehende Kosten durch den Verursacher zu tragen.
  • 05
    Auch im Falle einer Beschädigung durch Fremdeinwirkung oder bei Verlust des Gerätes durch Diebstahl ist die Abteilung für Inklusion & Lehrmittel umgehend zu verständigen. Gleichzeitig ist in der Direktion der Inklusionsschule eine entsprechende Anzeige zu erstatten und eine schriftliche Bestätigung darüber an die Lehrmittelzentrale zu senden.
  • 06
    Für die berufliche Ausstattung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) zuständig, für andere Zwecke die Landesbehörden.